Bischoff Urkunden-Regesten 9
Bischoff, Ferdinand: Urkunden-Regesten. In: Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen 13 (1876), S. 110–155, hier S. 113-114.
9. 1495, St. Ruprechtstag (27. März). Graz. ― Heiratsabrede zwischen Jörg v. Rotal, königl. Rath und Regenten, und Jörg v. Herberstein des Lienhart von Herberstein Sohn, in Anwesenheit des Sigmund von Hungerspach, Schatzmeister General, Balthasar Thanhausen und Tibold Harracher, königl. Majestät Räthe und Regenten zu Wien. ― Jörg v. Rotal soll eine der beiden Töchter seines seligen Bruders Cristof v. Rotal, Barbara oder Maruscha, dem Jörg v. Herberstein mit 300 fl. rhein. frei zu verfahren verheiraten, dagegen Lienhart v. Herberstein und dessen Sohn Jörg der betreffenden Jungfrau 900 fl. vermachen und hiefür 100 Pfd. Gülte verschreiben, im Falle deren Ablösung die Frau mit dem Gelde nach Landesgewohnheit in Steier verfahren sollte. Weiters soll Jörg v. Rotal der Jungfrau noch 900 fl. für ihr väterliches Erbe geben und Lienhart v. Herberstein dieses Geld auf allen seinen Gütern sicher stellen; die Jungfrau aber zu Gunsten des Mannsstammes des Jōrg und Thoman Rotal auf das väterliche Erbe verzichten. Jörg v. Rotal aber soll ihr weiters 3000 fl. rhein. von seinem Nachlasse für den Fall verschreiben, daß er ohne männliche Erben abginge. Ferner soll den laut des Geschäftes des Cristof v. Rotal beim Tode seiner Witwe seinen Töchtern gebührenden Widerfall der Leibzucht jener im Betrage von 1000 Pfd. Pfg. Jörg v. Rotal und dessen Erben zu bezahlen schuldig sein; Jörg v. Herberstein soll eine Abschrift jenes Geschäftes erhalten. Falls Jörg v. Herberstein die ältere der beiden Jungfrauen zur Frau bekäme, sollte er mit dem Beiliegen ein Jahr lang, falls aber die mittlere so zwei Jahre lang zuwarten. Beim Todesfalle des einen oder andern Theiles sollte die Abrede ungiltig sein. Falls die Frau den Jörg v. Herberstein überlebte, sollte ihr bei Vorhandensein von Kindern die fahrende Habe halb, bei Abgang solcher aber ganz zufallen und „soll mit namen in den heiratbrief begriffen vnd vor dem beiliegen versorgt vnd verfertigt werden“. Lienhart v. Herberstein selbst soll diese Verschreibung verfertigen und die Jungfrau ihres Heiratsgutes versichern. Endlich geloben Jörg v. Rotal und Jörg v. Herberstein die Erfüllung dieser Abrede. Siegler: die Genannten und Cristof Leysser und Cristof Lembacher.