Bischoff Urkunden-Regesten 44
Bischoff, Ferdinand: Urkunden-Regesten. In: Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen 13 (1876), S. 110–155, hier S. 121-122.
44. 1514, 8. Juli, Gmunden. ― Kaiser Maximilian beurkundet, daß er in Anerkennung des alten Adels und Verdienstes des Dietrichstein'schen Geschlechtes und besonders des Sigmund v. Dietrichstein mit Rath der Churfürsten und seiner innersten Räthe (!) dessen Schloß Finkenstein und das ihm verkaufte Schloß Hollenburg, sobald es zu seinen oder seiner Erben Handen ledig wird, zu freien Herrschaften gemacht und den Sigmund v. Dietrichstein und dessen eheliche Leibeserben seines Namens, Stammes und Geschlechtes auf diesen Herrschaften und auch auf Schloß Thalberg, falls dieses ihm nach Georg v. Rotal zufallen sollte, in Stand, Ehre und Würde seiner und des Reiches Freiherren und Freifrauen erhoben habe; daß sie sich aber mit der Jurisdiction und Gehorsam obbemeldeter Herrschaften bei und mit dem Fürstenthum Kärnten halten und davor nicht waigern sollen Der Kaiser gewährt ihnen weiter als Landesfürst aus besonderer Gnade Bann und Acht über das Blut zu richten in den Landgerichten dieser Herrschaften, so daß stets der älteste des Stammes dieses Recht haben, beziehungsweise Bann und Acht weiter ihren Landrichtern zu leihen befugt sein soll. Sanction 100 Mark Gold. Gez. per r. p. se ips. Nos Maximilianus rex prefacta recognoscimus manu propria. Ad mandatum .. G. Vogt.