Ankershofen Regesten Kärnten 10
Gottlieb Freiherr von Ankershofen, Urkunden-Regesten zur Geschichte Kärntens. In: Archiv für österreichische Geschichte 1 (1848), S. 8.
10. Um 860. Eben derselbe schreibt an denselben, er solle trachten, seinen Bischof dahin zu vermögen, dass er sich mit einer gesetzlichen Zahl seiner Collegen, nähmlich mit sechs Mitbischöfen der benachbarten Diöcesen vereine, und mit ihnen unter Zuziehung Oswalds mit dem grössten Eifer und auf das sorgfältigste untersuche, ob der Diakon (dessen Tod wahrscheinlich die Veranlassung zu einer durch Oswald an den Papst gestellten Anfrage wurde) durch den Schlag des (angeklagten) Priesters, oder wie es verlauten wollte, durch den Bruch des Genikes sein Leben verloren habe? Sollte nun der erwähnte Diakon nicht tödtlich von dem genannten Priester verletzt worden seyn, sondern durch einen Sturz vom Pferde das Genik gebrochen haben, so mögen die versammelten Bischöfe und Oswald nach ihrem Ermessen dem Priester für seine Uebereilung eine zweckmässige Busse auflegen, und auf einige Zeit das Lesen der Messe untersagen, obwohl er später wieder zur Verwaltung seines Priesteramtes zurückkehren darf. Hätte aber der Diakon wirklich durch eine Misshandlung von Seite des Priesters seinen Tod gefunden, so dürfe der Priester auf keine Weise mehr seinem Amte vorstehen, weil, wenn er auch einen Mord nicht beabsichtigte, doch eine solche Wuth und niedrige Gessinnung, durch welche die todesverderbliche Gemüthsbewegung hervorgebracht worden, bei keinem Beamten, am allerwenigsten aber bei einem Diener Gottes gut ist, sondern vielmehr allenthalben verdammt werden muss. Wenn nun der gedachte Priester in Folge der Untersuchung schuldig befunden werden sollte, so wäre ihm doch eine Pfründe in der ihm bisher zugewiesenen Kirche zu verleihen, damit er und die Seinigen von derselben nothdürftig leben können. (Corp. juris Canon. Decret. Grat. I. distinctio L. col. 39. Ed. Pithoei I. p. 69.)