Bischoff Urkunden-Regesten 7: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. März 2026, 14:40 Uhr
Bischoff, Ferdinand: Urkunden-Regesten. In: Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen 13 (1876), S. 110–155, hier S. 112-113.
7. 1493, St. Pankraz (12. Mai). ― Cristof Rottaler, Ritter, verfügt: falls er vor seiner Frau Katharina Potenbrunerin stürbe, sollte diese seiner Kinder rechter Gerhab sein und mit ihr sein Bruder Jörg R. Diese sollten bis zur Vogtbarkeit seines ältesten Sohnes sein ganzes Vermögen inhaben, dann aber diesem mit redlicher Raitung übergeben. Einer inzwischen heiratenden Tochter sollten zu Heiratsgut 500 Pfd. Pfg. Landeswährung und für 100 Pfd. Pfg. Gulden und Silberkleinod gegen den landesüblichen Erbverzicht gegeben werden. Wären nur Töchter vorhanden, so sollte jede das Doppelte erhalten. Seine Witwe soll als Heimwesen und Witwenstuhl das Schloß Thalberg, das obere oder niedere Haus, mit halben Herrlichkeiten, Nutzungen und Renten haben, die andern sollten seine Söhne, oder wenn diese „noch in ihrer Jugend wären“, sowie auch bei Abgang solcher sein Bruder Jörg v. R. innehaben. Wenn seine Witwe den Witwenstuhl verrücken würde, soll sie alle Güter u. s. w. den Söhnen, oder bei Abgang solcher, dem Jörg v. R. oder dessen Söhnen und falls auch diese nicht wären, seinen nächsten männlichen Erben (Bruder Thoman u. s. w.) gegen Leistung von 2000 Pfd. Pf. und aller ihrer Kleider und Frauenkleinode herausgeben. Von diesen 2000 Pfund kann sie die Hälfte frei verwenden, 1000 Pfund aber sollen nach ihrem Tode auf seine nächsten Erben fallen. Bei gänzlicher Ermanglung männlicher Erben sollte Alles auf seine Tochter erben, diese aber schuldig sein, die Witwe, wie oben bestimmt ist, sitzen zu lassen. ― Stürbe Cristof R. ohne männliche Leibeserben, so sollte sein Bruder Jörg bez. dessen Söhne das Schloß Thalberg mit allem was dazu gehört und dazu gekauft wurde, erhalten; sein Bruder Thoman bez. dessen Söhne die väterlichen Erbgüter in Steier. Doch sollen diese Brüder verpflichtet sein, der Witwe und Tochter das oben Bestimmte zu leisten. Bitte um Handhabung dieses Geschäftes an Kaiser, Landeshauptmann und Marschall. Vorbehalt der Abänderung und Aufhebung desselben. Eigenes Siegel und das des geistlichen Herrn Leonhart, Propst zu Vorau ― Paul Panns, Pfarrer zu Friedberg bekennt, daß Cristof Rotal dieses Geschäft vor ihm bekannt und ihn dasselbe eigenhändig zu schreiben gebeten habe.