Elze Urkunden-Regesten Auersperg 22
Elze, Theodor: Urkunden-Regesten aus dem gräflich Auersperg’schen Archiv in Auersperg. In: Mittheilungen des historischen Vereins für Krain 16 (1861), S. 48, hier S. 39-40.
22) 1343. (Mittchen vor sand Johannistag ze Sunewenden. ― Geben ze pubPlace:Ortnek.) ― Ott und Friedrich, Grafen zu Ortenburg, für sich, ihre Brüder und Erben erklären, daß sie wegen aller Streitigkeiten, die sie mit den edeln Herren, Herrn Volker und Herrn Herborten Brüdern von Owersperch gehabt, die Edeln ihren lieben „Sweher und Vater“ Graf Friedrich von Cili, Schench Rainhern von Osterwitz *) und Herrn Otten von Himelberch zu Schiedsrichtern erwählt haben, und geloben bei ihrer Treue an Eides Statt deren Richterspruch zu halten. Diese haben aber gesprochen: (1) eine gänzliche Aussöhnung beider Theile und ihrer Diener; (2) die Forderung der Ortenburger an die Auersperper für Herrn Chunrat sel. von Aufenstain von 2100 Mark Aglayer Pfennige wegen des Todschlags zweier erbarer Diener wird aufgehoben; dafür verlieren (3) die Auersperger alle Ansprüche und Anforderungen auf den „Purchperg ze Ortnek“ und auf die Güter zu Stodersitz (Schoderschitz) und zum Prüklein (Prückl) gelegen, und auf das Dorf zu weychsel, und auf alle die Güter, welche die Ortenburger bisher in Nutz und Gewähr gebracht haben, und müssen vielmehr das Dorf Weychsel mit Leuten, Rechten und darüber habenden Briefen an die Ortenburger übergeben; (4) mit dem Zehenten zu Reyfniz gelegen, welcher von ihrem vorgenannten „Sweher und Vater“ Graf Friedrich von Cili zu Lehen geht, soll geschehen, was Rechtens ist; (5) dem Melczen (Alber von Auersperg) sollen die Auersperger seinen Theil an der Vest ze Owersperch gemäß seinen Briefen lassen; (6) betreffend Ernesten von Pölan sollen die beiderseitigen Forderungen gänzlich aufgehoben und beendigt sein; (7) der Gümpeler und seine Kinder sollen Ortenburgisch sein, und sollen die Auersperger keinen Anspruch darauf haben; (8) über die Güter des Gümpeler sollen alle „Tage“ aufhören; die Richter haben darüber nicht zu sprechen, das gehöre vor den Herrn, von dem sie zu Lehen sind, oder wo sie es zu recht suchen wollen; (9) desgleichen sollen die Forderungen der Auersperger an Andren, einen Ortenburgischen Diener, aufgehoben sein; (10) was beide Theile an Bauern des andern Theils inne haben, das sollen sie behalten; was aber beider Theile Diener an Bauern des andern Theils inne haben, darüber soll Einer dem Andern ein Recht thun zwischen Ortnek und Owersperch; (11) bezüglich der „Pymerk“ (Markungen?), welche zwischen den Auerspergern und dem Harrer streitig waren, soll man fünf der ältesten da herum gesessenen Männer nehmen, und was die darüber sagen, das soll „stat“ sein, und soll das geschehen zwischen hinnen und dem nächsten S. Jakobstage in dem „Newn“ (d. i. Jahre); (12) von den Lehenschaften von dem von Salzburch und von dem von Stuwerch sollen die Auersperger, wenn die Ortenburger Briefe darüber haben, von diesen das, was sie von der Lehenschaft besitzen, zu Lehen empfangen und darüber Schrift geben; vergäßen sie etwas, oder hätte es ein Anderer inne, so sollen die Ortenburger bei den Schiedsrichtern Recht suchen; (13) über die „Pymerk“ von Valchenberg sollen die Briefe des Herzogs, oder wenn sonst etwas ist, der Ausspruch von fünf der ältesten dort herum gesessenen Männer entscheiden; (14) falls die Auersperger über die „Pymerk“ zu Los Bricke von dem Patriarchen, oder Urkunden haben, so soll es dabei bleiben; etwa Streitiges soll durch den Ausspruch von fünf der ältesten dort herum gesessenen Männer entschieden werden; (15) bei der Maut zu Los, so lange die Ortenburger sie inne haben, sollen die Auersperger das, was sie in ihr Haus führen, nicht mauten; (16) bezüglich des Gutes, das die Auersperger im Loser Gericht haben, soll, gemäß den vom Patriarchen darüber habenden Briefen, der Ortenburgische Richter auch auf diesem die Gerichtsbarkeit üben; (17) die Streitigkeiten wegen der Maut zu Raschnitz (Rašica) sollen beide Theile vor dem Herzoge austragen; (18) die ehgenannten Auersperger sollen den Ortenburgern dienen jeder Mann selb dritt in dem Land zu Chrain und auf dem Charst bis an die Isnitz (Isonzo), auf der March oder in Kernden, und zwar, wenn es über drei „Rast“ von Ortenburgischen Vesten ist, auf deren Kosten; möchten sie selbst nicht fahren, so soll „ir yeglich drei Dyener dazu senten,“ und sollen sie dieses Dienstes gebunden sein von nächstem S. Michelistag über ein ganzes Jahr; sollten die Ortenburger dieselben jedoch außer Landes zu Dienst bedürfen, so sollen sie ihnen wie ihren andern Dienern thun; (19) wäre aber in den angeführten Sprüchen etwas vergessen, so haben die Sprecher Gewalt darüber noch zu sprechen zwischen hinnen und nächstem Michelistag, welcher Theil auch bei den Sprechern das anbringe; (20) würden jedoch die genannten Auersperger im Dienst der Ortenburger etwa Schaden erleiden, den sie erweisen, den sollen ihnen die Ortenburger von ihren „genaden“ ersetzen, wie andern ihren Dienern. ― Siegler: die beiden Grafen von Ortenburg und die drei Sprecher. ― (Deutsch. ― Mit fünf Siegeln: 1) das Ortenburgische Wappen (Helm mit Adlerflügeln), mit der Umschrift S OTONIS COMITIS DE ORTENBVRCH. 2) das Ortenburgische Wappen, mit der Umschrift: ✝︎ S COMITIS FRIDR D ORTENB. 3) Wappen (Adler), mit Umschrift: ✝︎ S OTONIS DE HIMELBERCH. 4) das Cilier Wappen (drei Sterne), mit der Umschrift: S FRIDERICI DOMITIS CILIE ✝︎. 5) Wappen mit Umschrift, wenig kenntlich.)
*) Schenk Rainer von Osterwitz war schon im J. 1320 zu Laibach Schiedsrichter und Mitsprecher gewesen über die Streitigkeiten zwischen den Grafen Meinhard und Hermann v. Ortenburg und den Brüdern Volcher und Herbort v. Auersperg.